Anwaltliches Berufsgeheimnis
Verschwiegenheit nach § 43e BRAO
Nach § 43e BRAO dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich zur Durchführung der anwaltlichen Leistung der Hilfe von Dienstleistern bedienen.
Dabei ist der Auftragnehmer gemäß § 43e Abs. 3 BRAO zu belehren:
Der Auftraggeber (MaraDocs-Benutzer) ist zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet (anwaltliches Berufsgeheimnis). Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alles, was dem Auftraggeber in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist und bekannt wird.
Die Auftragnehmerin (Maramia GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Martin Kurtz und Raui Ghazaleh) wirkt an der beruflichen Tätigkeit des Auftraggebers mit. Sie ist daher in gleicher Weise wie der Auftraggeber verpflichtet, das anwaltliche Berufsgeheimnis zu wahren. Bei allem, was ihm bei der Mitwirkung an der anwaltlichen Tätigkeit des Auftraggebers bekannt wird (Geheimnisse), ist die Auftragnehmerin zu strikter Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Auftragnehmerin darf sich nur insoweit Kenntnis von Geheimnissen verschaffen, als dies für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist.
Die Auftragnehmerin ist befugt, weitere Personen (Angestellte) zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen. Zieht die Auftragnehmerin weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heran, muss sie diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit verpflichten.
Die Auftragnehmerin wird auf die Strafbarkeit der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB und auf die Strafbarkeit der Verwertung fremder Geheimnisse nach § 204 StGB hingewiesen. Eine Straftat nach § 203 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, eine Straftat nach § 204 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Wortlaut der §§ 203 und 204 StGB ergibt sich aus Anlage 1, die dieser Vereinbarung beigefügt ist.
Die Auftragnehmerin wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Personen, die an einer anwaltlichen Tätigkeit mitwirken, der Strafvorschrift des § 203 IV 1 StGB unterliegen und sich zudem nach § 203 IV 1 Nr. 2 StGB strafbar machen, wenn sie sich weiteren mitwirkenden Person bedienen, die unbefugt ein fremdes, bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbaren, ohne dass die Auftragnehmerin dafür Sorge getragen hat, dass die weitere mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde.
Uns ist diese Verpflichtung bewusst und wir werden sie stets einhalten.
Unter Verschlüsselung aller übertragenen Daten haben wir detaillierte Informationen zu unseren Datenschutz- und Sicherheitsmaßnahmen erklärt.
Wir stehen Ihnen weiterhin für Fragen zu diesem Thema gerne per E-Mail Verfügung: info@maramia.eu.